Wie hoch die Kinderzulage ist

Für jedes Kind, für das gegenüber einer zulageberechtigten Person Kindergeld festgesetzt wird, kann die Kinderzulage ab dem Beitragsjahr 2027 grundsätzlich 100 Prozent der geförderten Altersvorsorgebeiträge betragen. Sie ist auf 300 Euro pro Kind und Jahr begrenzt. Der rechnerische Höchstbetrag wird deshalb bei 300 Euro Eigenbeitrag pro berücksichtigtem Kind erreicht; weitere Beiträge erhöhen die Kinderzulage für dieses Kind nicht.

Zusätzlich kann Grundzulage anfallen. Sie wird separat berechnet: 50 Prozent der ersten 360 Euro Jahresbeitrag und danach 25 Prozent der weiteren Beiträge bis 1.800 Euro. Für Grund- und Kinderzulage gilt grundsätzlich ein Mindesteigenbeitrag von 120 Euro jährlich. Die eigene Förderberechtigung muss ebenfalls vorliegen.

Grundlagen: Deutsche Rentenversicherung: § 85 EStG, Kinderzulage ab 2027 · Deutsche Rentenversicherung: § 84 EStG, Grundzulage ab 2027 · Deutsche Rentenversicherung: § 86 EStG, Mindesteigenbeitrag ab 2027

Beispiel mit einem Kind

Eine unmittelbar förderberechtigte Person zahlt im Jahr 300 Euro in einen förderfähigen Vertrag ein. Wenn ein Kind die Bedingungen erfüllt und der Person zugeordnet ist, ergeben sich rechnerisch bis zu 300 Euro Kinderzulage. Hinzu kommen 150 Euro Grundzulage (50 Prozent von 300 Euro). Unter diesen Annahmen fließen 450 Euro Zulagen in den Vertrag; die Summe aus Eigenbeitrag und Zulagen beträgt 750 Euro vor Kosten, Wertentwicklung und späterer Besteuerung.

Das Beispiel setzt voraus, dass die Mindestbeitragsregel erfüllt ist, das Kind im Beitragsjahr berücksichtigt wird und keine weiteren Sonderregeln eingreifen. Die Rendite des Vertrags ist darin nicht enthalten.

Grundlagen: Deutsche Rentenversicherung: § 84 EStG, Grundzulage ab 2027 · Deutsche Rentenversicherung: § 85 EStG, Kinderzulage ab 2027 · Deutsche Rentenversicherung: § 86 EStG, Mindesteigenbeitrag ab 2027

Beispiel mit zwei Kindern

Bei 300 Euro Jahresbeitrag und zwei zugeordneten förderberechtigten Kindern können rechnerisch bis zu 600 Euro Kinderzulage anfallen, zusätzlich zu 150 Euro Grundzulage. Zusammen wären das bis zu 750 Euro Zulage für dieses Beispiel. Voraussetzung ist, dass beide Kinder die Bedingungen erfüllen und derselben förderberechtigten Person zugeordnet sind. Für jedes Kind wird die Obergrenze getrennt betrachtet.

Der Höchstbetrag der Grundzulage verändert sich durch Kinder nicht. Umgekehrt wird die Kinderzulage nicht aus Einkommen, Geburtsjahr oder einer pauschalen Familienförderquote abgeleitet, sondern aus Beiträgen und den gesetzlichen Zuordnungsvoraussetzungen. Ältere Riester-Regeln hatten je nach Geburtsjahr unterschiedliche Kinderzulagen; die neue Kinderzulage ist nicht nach dieser alten 185-/300-Euro-Aufteilung gestaffelt.

Grundlagen: Deutsche Rentenversicherung: § 85 EStG, Kinderzulage ab 2027 · Bundesfinanzministerium: FAQ zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge

Welchem Elternteil die Kinderzulage zusteht

Die Kinderzulage wird nicht automatisch doppelt an beide Eltern gezahlt. Ausgangspunkt ist die Kindergeldfestsetzung gegenüber der zulageberechtigten Person. Für verheiratete, nicht dauernd getrennt lebende Eltern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat enthält das Gesetz außerdem Zuordnungsregeln: Bei Eltern verschiedenen Geschlechts ist die Zulage grundsätzlich der Mutter zugeordnet; ein gemeinsamer Antrag kann sie dem Vater zuordnen. Für verheiratete oder verpartnerte Eltern gleichen Geschlechts in diesen Staaten gelten eigene Regeln mit Bezug zur Kindergeldfestsetzung und einer möglichen gemeinsamen abweichenden Zuordnung.

Bei getrennten Eltern oder einer Änderung im Kindergeldbezug muss die konkrete Konstellation nach dem Gesetz geprüft werden. Ein Kind kann nicht allein deshalb in zwei Förderberechnungen auftauchen, weil beide Eltern sparen. Vor dem Vertragsabschluss sollten Eltern klären, auf welchem Vertrag die Zulage beantragt und von welcher Person der erforderliche Eigenbeitrag erbracht wird.

Grundlagen: Deutsche Rentenversicherung: § 85 EStG, Kinderzulage ab 2027 · Deutsche Rentenversicherung: § 79 EStG, mittelbare Berechtigung

Was Familien vor dem Antrag prüfen sollten

  • Ist die betreffende Person selbst oder mittelbar zulageberechtigt?
  • Für wen wurde im Beitragsjahr Kindergeld festgesetzt?
  • Wie wird die Kinderzulage bei mehreren Elternteilen gesetzlich zugeordnet?
  • Wird der eigene Mindesteigenbeitrag von 120 Euro erreicht?
  • Sind Kinderdaten und Vertragsdaten beim Anbieter vollständig und aktuell?

Einzelheiten können sich durch Wechsel des Kindergeldbezugs, Geburt, Volljährigkeit oder einen Familienstatuswechsel ändern. Das BMF und die Zulagenstelle stellen die maßgeblichen Regeln bereit. Rechtsstand: 13. Oktober 2026. Ob die Zulage zusteht, entscheidet die Zulagenstelle anhand der persönlichen Voraussetzungen.

Grundlagen: Bundesfinanzministerium: FAQ zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge · Deutsche Rentenversicherung: § 85 EStG, Kinderzulage ab 2027 · Deutsche Rentenversicherung: § 86 EStG, Mindesteigenbeitrag ab 2027

Häufige Fragen

Wie viel Kinderzulage gibt es ab 2027?

Bis zu 300 Euro je anspruchsberechtigtem und zugeordnetem Kind und Beitragsjahr. Die Zulage entspricht grundsätzlich 100 Prozent des förderfähigen Beitrags, ist aber auf 300 Euro begrenzt.

Erhalten beide Eltern die Kinderzulage?

Nicht doppelt für dasselbe Kind. Gesetzliche Zuordnungsregeln bestimmen, wem die Zulage zusteht; in bestimmten Fällen ist eine gemeinsame abweichende Zuordnung möglich.

Ist die Kinderzulage unabhängig vom eigenen Beitrag?

Nein. Sie richtet sich nach den geförderten Beiträgen und setzt die persönliche Zulageberechtigung sowie grundsätzlich mindestens 120 Euro Eigenbeitrag im Beitragsjahr voraus.

Quellen & Informationsstand

Stand: 13. Oktober 2026. Die beschriebenen Regeln können unterschiedliche Inkrafttretens- und Übergangstermine haben. Maßgeblich sind die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und Vertragsunterlagen.

Vertiefende Informationen finden Sie in den verlinkten Quellen. Unsere Informations- und Vergleichsgrundlagen.

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