Förderberechtigung hängt von der Person ab
Ein geförderter Altersvorsorgevertrag allein erzeugt noch keinen Anspruch auf Zulage. Die persönliche Förderberechtigung und ein zertifizierter Vertrag müssen zusammenkommen; für die reguläre Grund- und Kinderzulage ist ab 2027 außerdem grundsätzlich ein Mindesteigenbeitrag von 120 Euro im Beitragsjahr erforderlich. Der Förderkreis wird durch die Reform erweitert, aber nicht pauschal auf alle Erwachsenen ausgedehnt.
Die folgenden Gruppen dienen der Orientierung. Sonderfälle, Auslandsbezug, Unterbrechungen und die Frage, welche Stelle erforderliche Daten übermitteln muss, können das Ergebnis verändern. Maßgeblich ist die Entscheidung der Zulagenstelle; bei Sonderfällen hilft eine Auskunft der zuständigen Stelle.
Grundlagen: Bundesfinanzministerium: FAQ zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge · Deutsche Rentenversicherung: § 86 EStG, Mindesteigenbeitrag ab 2027
Typische unmittelbar berechtigte Gruppen
Zu den klassischen Gruppen gehören Pflichtversicherte in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Daneben nennt das Steuerrecht unter anderem Beamtinnen und Beamte sowie weitere Personen mit inländischer Besoldung oder bestimmten Versorgungsansprüchen. Das Altersvorsorgereformgesetz nimmt künftig außerdem bestimmte Selbstständige und Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen auf.
Für Selbstständige nennt das BMF Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG sowie bestimmte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 EStG, verbunden mit der Abgabe einer Steuererklärung. Eine GmbH-Beteiligung oder die bloße Bezeichnung als Freiberufler genügt nicht automatisch; maßgeblich sind Einkunftsart und gesetzliche Bedingungen.
Für Pflichtmitglieder eines Versorgungswerks gelten ebenfalls formelle Anforderungen. Dazu kann eine fristgerechte Einwilligung zur Datenübermittlung an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen gehören. Klären Sie die geltenden Regeln mit dem zuständigen Versorgungswerk.
Grundlagen: Bundesfinanzministerium: FAQ zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge · Deutsche Rentenversicherung: § 79 EStG, Zulageberechtigte und Ehegatten
Mittelbare Berechtigung über Ehe oder Lebenspartnerschaft
Ist nur ein Ehegatte unmittelbar förderberechtigt, kann die andere Person unter weiteren Voraussetzungen mittelbar zulageberechtigt sein. Nach der Regelung für 2027 müssen die Partner insbesondere nicht dauerhaft getrennt leben, ein eigenes Altersvorsorgedepot für die mittelbar berechtigte Person bestehen und mindestens 120 Euro im Jahr eingezahlt werden. Die Zulage richtet sich nach den Beiträgen der unmittelbar berechtigten Person und ist bei der mittelbar berechtigten Person auf 175 Euro begrenzt.
Auch eingetragene Lebenspartnerschaften werden in den einschlägigen Regeln berücksichtigt. Der Sonderausgabenabzug steht der mittelbar berechtigten Person nicht automatisch selbst zu. Übergangsbestimmungen können außerdem eine Rolle spielen, wenn eine Person einen Altvertrag und die andere einen Neuvertrag hat.
Grundlagen: Deutsche Rentenversicherung: § 79 EStG, Zulageberechtigte und Ehegatten · Bundesfinanzministerium: FAQ zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge
Ausnahmen und Sonderfälle
Ein freiwilliger Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung begründet für sich allein keine Förderberechtigung, falls keine weitere gesetzliche Gruppe zutrifft. Gleiches gilt zum Beispiel für eine Person, die aus einem Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreit ist. Auch wer eine Vollrente wegen Alters bezieht, gehört nach der BMF-Übersicht nicht zum unmittelbar berechtigten Personenkreis. Für Ausnahmen und Übergangsfälle gelten die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.
Bei gemischten Erwerbsverläufen können Statuswechsel innerhalb eines Jahres, Kindererziehungszeiten, Dienstverhältnisse, Einkunftsarten und ausländische Versicherungssysteme für die Anspruchsprüfung relevant sein.
Grundlagen: Bundesfinanzministerium: FAQ zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge
So lässt sich der Status vorbereiten
- Ordnen Sie Ihre Situation für das konkrete Beitragsjahr ein: Beschäftigung, Versicherungspflicht, Besoldung, Einkunftsart oder Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk.
- Fragen Sie die zuständige Stelle, welche Daten sie der Zulagenstelle melden kann und ob eine Einwilligung nötig ist.
- Prüfen Sie, ob der konkrete Vertrag zertifiziert ist und ob der Mindestbeitrag von 120 Euro erreicht wird.
- Bewahren Sie Beitragsnachweise und Schriftverkehr auf; die Zulagenentscheidung ist maßgeblich.
Rechtsstand: 13. Oktober 2026. Für steuerliche Einzelfragen sind Finanzamt oder steuerliche Beratung zuständig.
Grundlagen: Bundesfinanzministerium: FAQ zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge · Deutsche Rentenversicherung: § 79 EStG, Zulageberechtigte und Ehegatten · Deutsche Rentenversicherung: § 86 EStG, Mindesteigenbeitrag ab 2027
Häufige Fragen
Sind alle Selbstständigen ab 2027 förderberechtigt?
Nein. Das Gesetz erfasst bestimmte Einkunftsarten und knüpft unter anderem an eine Steuererklärung an. Die genaue Einordnung hängt von den persönlichen und steuerlichen Verhältnissen ab.
Kann ein nicht erwerbstätiger Ehepartner Zulage erhalten?
Unter bestimmten Bedingungen ja. Die mittelbare Berechtigung verlangt unter anderem einen eigenen Vertrag, mindestens 120 Euro Jahresbeitrag und dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben.
Reicht der Abschluss eines zertifizierten Vertrags für die Förderung?
Nein. Zusätzlich müssen die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein und bei der Grund- und Kinderzulage grundsätzlich mindestens 120 Euro im Beitragsjahr geleistet werden.
Quellen & Informationsstand
Stand: 13. Oktober 2026. Die beschriebenen Regeln können unterschiedliche Inkrafttretens- und Übergangstermine haben. Maßgeblich sind die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und Vertragsunterlagen.
- Bundesfinanzministerium: FAQ zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge
- Deutsche Rentenversicherung: § 79 EStG, Zulageberechtigte und Ehegatten
- Deutsche Rentenversicherung: § 86 EStG, Mindesteigenbeitrag ab 2027
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