Die neue Grundzulage in zwei Stufen

Die Grundzulage wird ab dem Beitragsjahr 2027 aus dem Eigenbeitrag berechnet. Für jeden der ersten 360 Euro im Jahr beträgt sie 50 Prozent. Für weitere Beiträge bis zu einer Grenze von 1.800 Euro kommen 25 Prozent hinzu. Bei 1.800 Euro Eigenbeitrag erreicht die Grundzulage damit höchstens 540 Euro. Ein Eigenbeitrag oberhalb dieses Betrags erhöht die Grundzulage nicht weiter.

Für die Zulage gilt eine Mindestleistung: Mindestens 120 Euro müssen im Beitragsjahr in den eigenen geförderten Vertrag oder in eine anerkannte geförderte betriebliche Altersversorgung fließen. Wird diese Schwelle verfehlt, wird die Zulage nicht einfach nach der normalen Formel weitergerechnet. Der Anspruch auf Grund- und Kinderzulage setzt die Mindestleistung voraus. Ob eine Person zulageberechtigt ist, ist eine zusätzliche Voraussetzung.

Grundlagen: Bundesfinanzministerium: FAQ zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge · Deutsche Rentenversicherung: § 84 EStG, Grundzulage ab 2027 · Deutsche Rentenversicherung: § 86 EStG, Mindesteigenbeitrag ab 2027

Einmalig 200 Euro Berufseinsteigerbonus

Zusätzlich kann sich die Grundzulage einmalig um 200 Euro erhöhen. Diese Erhöhung, oft Berufseinsteigerbonus genannt, kommt für unmittelbar Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1 EStG in Betracht, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auch hierfür müssen mindestens 120 Euro Eigenbeitrag im Beitragsjahr und die übrigen Förderbedingungen erfüllt sein. Sie ist kein jährlicher Zuschlag; wenn sie bereits gewährt wurde, wird sie nicht noch einmal gezahlt.

Grundlagen: Deutsche Rentenversicherung: § 84 EStG, Grundzulage ab 2027

Beispiel mit 100 Euro monatlichem Eigenbeitrag

Angenommen, eine Person ist unmittelbar förderberechtigt und zahlt zwölf Monate lang 100 Euro, also 1.200 Euro Eigenbeitrag. Die Grundzulage beträgt 50 Prozent von 360 Euro, also 180 Euro. Auf die übrigen 840 Euro entfallen 25 Prozent, also 210 Euro. Zusammen ergibt das 390 Euro Grundzulage. Ohne Kinderzulage und ohne Renditeannahmen fließen damit rechnerisch 1.590 Euro aus Eigenbeitrag und Grundzulage in den Vertrag.

Ist dieser Person zusätzlich ein zulageberechtigtes Kind zugeordnet, kann die Kinderzulage bei diesem Beitrag bis zum Höchstbetrag von 300 Euro kommen. Das Beispiel setzt voraus, dass Kindergeldfestsetzung, Zuordnung und alle persönlichen Förderbedingungen erfüllt sind. Die Zulagenstelle ermittelt den tatsächlichen Anspruch anhand der persönlichen Angaben.

Grundlagen: Bundesfinanzministerium: FAQ zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge · Deutsche Rentenversicherung: § 85 EStG, Kinderzulage ab 2027

Kinderzulage getrennt berechnen

Für ein berücksichtigungsfähiges Kind erhält ein zulageberechtigter Elternteil 100 Prozent des eigenen Altersvorsorgebeitrags, höchstens jedoch 300 Euro je Kind und Jahr. Der Höchstbetrag wird daher bei 300 Euro berücksichtigtem Eigenbeitrag erreicht. Die Kinderzulage wird nicht automatisch an beide Eltern ausgezahlt. Bei der Zuordnung gelten Regeln unter anderem dazu, gegenüber wem Kindergeld festgesetzt ist und ob Eltern eine zulässige Zuordnung beantragen.

Bei zwei Kindern können rechnerisch bis zu 600 Euro Kinderzulage anfallen. Das ist ein rechnerischer Gesamtbetrag nur dann, wenn für beide Kinder die Bedingungen erfüllt sind und beide der zulageberechtigten Person zugeordnet werden. Zusätzliche Kinder ändern nicht die Obergrenze von 1.800 Euro für den Eigenbeitrag, der bei der Grundzulage berücksichtigt wird.

Grundlagen: Deutsche Rentenversicherung: § 85 EStG, Kinderzulage ab 2027 · Bundesfinanzministerium: FAQ zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge

Zulage ist nicht dasselbe wie Steuererstattung

Zusätzlich zur Zulage können Beiträge und Zulagen im gesetzlichen Rahmen als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Das Finanzamt prüft anhand der Steuererklärung, ob dieser Abzug günstiger ist als der Anspruch auf Zulage. Ein zusätzlicher Steuervorteil hängt unter anderem von den steuerlichen Verhältnissen ab; der maximal mögliche Zulagenbetrag ist nicht automatisch eine Steuererstattung in gleicher Höhe.

Die Förderung verschiebt außerdem einen Teil der Besteuerung: Für geförderte Verträge gilt grundsätzlich eine nachgelagerte Besteuerung der Leistungen. Deshalb sollte eine Beispielrechnung die Zulage, den möglichen Steuervorteil, die Kosten und spätere Auszahlung nicht zu einer einzigen vermeintlichen Renditezahl vermischen.

Grundlagen: Bundesfinanzministerium: FAQ zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge

Förderrechner richtig einordnen

Ein Rechner leitet aus dem eingegebenen Jahresbeitrag die rechnerische Grundzulage ab und ergänzt unter klaren Annahmen eine mögliche Kinderzulage. Für die persönliche Förderberechtigung zählen zusätzlich Beschäftigungsstatus, Pflichtversicherung, Versorgungswerk, Datenübermittlung, Ehe- und Familienstatus sowie der konkrete Vertrag.

  • Monatsbeitrag mal zwölf ergibt zunächst den angenommenen Jahresbeitrag.
  • Für die Zulage zählt der im Beitragsjahr tatsächlich geleistete förderfähige Beitrag.
  • Der Rechner berücksichtigt den einmaligen Berufseinsteigerbonus von 200 Euro nicht.
  • Rendite, Produktkosten, Steuern in der Auszahlungsphase und Inflation sind nicht Teil der Zulagenformel.
  • Prüfen Sie die Berechnung später mit Anbieterunterlagen und dem Zulagenbescheid.

Die errechnete Zulage ist keine Renditeangabe. Vertragskosten können das spätere Guthaben mindern; worauf es beim Vergleich ankommt, erklärt der Kostenratgeber.

Rechtsstand: 17. Oktober 2026; die neue Formel gilt ab dem Beitragsjahr 2027.

Grundlagen: Bundesfinanzministerium: FAQ zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge · Deutsche Rentenversicherung: § 82 EStG, geförderte Altersvorsorgebeiträge · Deutsche Rentenversicherung: § 86 EStG, Mindesteigenbeitrag ab 2027

IHR FÖRDERBEISPIEL

Eigenbeitrag und Zulagen berechnen

Sehen Sie, wie sich Ihr Eigenbeitrag und die Zulagen zusammensetzen. Die Rechnung setzt unmittelbare Förderberechtigung und die angegebene Zahl zugeordneter zulageberechtigter Kinder voraus.

Zusätzliche Steuervorteile, Berufseinsteigerbonus, Kosten und Rendite sind in dieser Zulagenrechnung nicht enthalten. Unter 120 € Eigenbeitrag im Jahr entfällt die hier berechnete Grund- und Kinderzulage. Berechnung nach §§ 84–86 EStG in der Fassung ab 2027. Ihre Eingaben werden nicht gespeichert oder an Anbieter übermittelt.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die maximale Grundzulage?

Bis zu 540 Euro pro Jahr: 50 Prozent der ersten 360 Euro Eigenbeitrag und 25 Prozent der nächsten 1.440 Euro. Die Zulage setzt ab 2027 grundsätzlich mindestens 120 Euro Eigenbeitrag und persönliche Förderberechtigung voraus.

Wird die Kinderzulage zusätzlich zur Grundzulage gezahlt?

Ja, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Für jedes zugeordnete Kind kann sie bis zu 300 Euro jährlich betragen.

Ist die errechnete Förderung garantiert?

Der angezeigte Betrag ist eine Berechnung unter den eingegebenen Annahmen. Die Zulagenstelle ermittelt Anspruch und Zuordnung anhand der tatsächlichen Verhältnisse.

Wer kann den einmaligen Berufseinsteigerbonus erhalten?

Unmittelbar Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1 EStG, die zu Beginn des Beitragsjahres noch keine 25 Jahre alt sind, können bei mindestens 120 Euro Eigenbeitrag im Jahr und erfüllten Förderbedingungen einmalig 200 Euro zusätzlich zur Grundzulage erhalten. Der Bonus wird nicht jährlich gezahlt und ist im Förderrechner nicht enthalten.

Quellen & Informationsstand

Stand: 17. Oktober 2026. Die beschriebenen Regeln können unterschiedliche Inkrafttretens- und Übergangstermine haben. Maßgeblich sind die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und Vertragsunterlagen.

Vertiefende Informationen finden Sie in den verlinkten Quellen. Unsere Informations- und Vergleichsgrundlagen.

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