Die Reform öffnet die Förderung für weitere Gruppen
Die bisherige Riester-Förderung war vor allem an eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder an bestimmte gleichgestellte Gruppen gebunden. Mit den ab 2027 geltenden Änderungen wird der Kreis erweitert. Nach dem Bundesfinanzministerium können auch selbstständig Erwerbstätige mit Einkünften nach § 15 EStG oder nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG grundsätzlich unmittelbar zulageberechtigt sein, wenn sie eine Steuererklärung abgegeben haben. Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung können ebenfalls unter bestimmten Bedingungen dazugehören.
Das Gesetz ist verkündet; die neuen Produkt- und Förderregeln gelten im Wesentlichen ab dem Beitragsjahr 2027. Die Reform bezieht bestimmte Selbstständige neu ein; nicht jede selbstständige Tätigkeit erfüllt automatisch die Voraussetzungen.
Grundlagen: BMF: FAQ zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge · Bundestag DIP: Altersvorsorgereformgesetz, verkündet am 29. Mai 2026
Die steuerliche Einkunftsart ist wichtiger als das Etikett
„Selbstständig“ beschreibt im Alltag viele unterschiedliche Arbeits- und Unternehmensformen. Für die Förderberechtigung kommt es aber auf die Einkünfte an, die in der Steuererklärung steuerlich zugeordnet werden. § 15 EStG beschreibt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. § 18 EStG nennt unter anderem freiberufliche Tätigkeiten wie wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und bestimmte katalogisierte Berufe.
Ein Unternehmen kann mehrere Einkunftsarten, eine Beteiligung oder eine besondere steuerliche Struktur haben. Eine Handelsregistereintragung, der Name der Tätigkeit oder der Status als Einzelunternehmer beweist deshalb nicht allein, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Prüfen Sie die steuerliche Zuordnung anhand des Steuerbescheids oder klären Sie sie mit einer steuerberatenden Stelle. Für die Förderberechtigung zählt die Einkunftsart, nicht allein die Berufsbezeichnung.
Grundlagen: EStG § 15: Einkünfte aus Gewerbebetrieb · EStG § 18: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit · BMF: FAQ zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge
Welche Angaben Sie für die Förderprüfung benötigen
Für die neue Selbstständigenregelung nennt das BMF eine abgegebene Steuererklärung und Einkünfte aus den genannten Vorschriften. Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung müssen zudem gegenüber ihrer Einrichtung in die erforderliche Datenübermittlung an die Zentrale Zulagenstelle einwilligen. Bei anderen unmittelbar förderberechtigten Gruppen gelten jeweils deren eigene Regeln. Ein Ehepartner kann unter bestimmten Voraussetzungen mittelbar zulageberechtigt sein.
- letzten Steuerbescheid oder die betroffene Steuererklärung bereitlegen;
- prüfen, ob die Tätigkeit als Gewerbebetrieb (§ 15) oder als eine der erfassten selbstständigen Tätigkeiten (§ 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) eingeordnet wurde;
- bei berufsständischer Versorgung die Pflichtmitgliedschaft und erforderliche Zustimmung zur Datenübermittlung prüfen;
- klären, ob eine andere direkte Förderberechtigung besteht oder eine Ehepartnerregelung in Betracht kommt;
- vor dem Vertragsabschluss beim Anbieter erfragen, welche Nachweise und Anträge benötigt werden.
Grundlagen: BMF: FAQ zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge
Fördersätze und eigener Beitrag nicht verwechseln
Für 2027 beträgt die Grundzulage nach der neuen Regelung 50 Cent je Eigenbeitrag-Euro bis zu 360 Euro Eigenbeitrag und 25 Cent je weiterem Euro bis zu 1.800 Euro im Jahr; insgesamt sind höchstens 540 Euro Grundzulage möglich. Voraussetzung ist grundsätzlich ein jährlicher Mindesteigenbeitrag von 120 Euro. Eine zusätzliche Kinderzulage kann hinzukommen, wenn für ein Kind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Finanzamt führt außerdem eine Günstigerprüfung für den Sonderausgabenabzug durch.
Diese Beträge sind kein pauschaler Zuschuss für jede Person, die ein Gewerbe angemeldet hat. Zuerst muss die Zulageberechtigung vorliegen, danach wird die Förderung anhand des tatsächlichen Beitrags und gegebenenfalls der Kinderzulage berechnet. Die spätere Besteuerung der Auszahlungen gehört ebenfalls in den Vergleich.
Grundlagen: EStG 2027, § 84 Grundzulage (DRV-Rechtsportal) · EStG 2027, § 86 Mindesteigenbeitrag (DRV-Rechtsportal) · BMF: FAQ zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge
Schwankendes Einkommen in die Planung einbeziehen
Selbstständige erleben oft wechselnde Einnahmen und müssen zugleich Steuern, Sozialversicherung und betriebliche Kosten berücksichtigen. Planen Sie einen privaten Vorsorgebeitrag deshalb nicht nur anhand eines guten Monats. Vergleichen Sie, wie viel Liquidität nach den nächsten Steuerzahlungen und bekannten Investitionen übrig bleibt. Prüfen Sie auch, ob ein Produkt regelmäßige feste Beiträge, flexible Einzahlungen oder Pausen zulässt und was solche Änderungen kosten.
Die neue Förderung kann ein Baustein Ihrer Planung sein. Beziehen Sie auch bestehende Absicherungen und Altersvorsorgeansprüche ein. Wenn Einkunftsart, Pflichtmitgliedschaft oder steuerliche Folgen unklar sind, lassen Sie die Einordnung anhand Ihrer Unterlagen durch Ihre Steuerberatung oder eine zuständige Auskunftsstelle klären.
Grundlagen: BMF: FAQ zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge
Häufige Fragen
Sind ab 2027 alle Selbstständigen förderberechtigt?
Nein. Das BMF nennt bestimmte Einkunftsarten nach § 15 und § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG sowie weitere gesetzliche Gruppen. Ob die eigene Tätigkeit diese steuerlichen Kriterien erfüllt, muss anhand der konkreten Situation geprüft werden.
Was gilt für Freiberuflerinnen und Freiberufler?
Bestimmte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG können ab 2027 grundsätzlich unmittelbar förderberechtigt sein, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, darunter eine Steuererklärung.
Reicht eine Gewerbeanmeldung als Nachweis?
Nicht unbedingt. Entscheidend sind die steuerliche Einordnung und die Fördervoraussetzungen. Ein Bescheid oder eine Auskunft einer steuerberatenden Stelle kann bei der Einordnung helfen.
Quellen & Informationsstand
Stand: 13. Oktober 2026. Die beschriebenen Regeln können unterschiedliche Inkrafttretens- und Übergangstermine haben. Maßgeblich sind die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und Vertragsunterlagen.
- BMF: FAQ zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge
- EStG § 15: Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- EStG § 18: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
- EStG 2027, § 84 Grundzulage (DRV-Rechtsportal)
- EStG 2027, § 86 Mindesteigenbeitrag (DRV-Rechtsportal)
- Bundestag DIP: Altersvorsorgereformgesetz, verkündet am 29. Mai 2026
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